Anlein- bzw. Maulkorbpflicht
Leine und Maulkorb müssen bei Ihrem Aufenthalt in Österreich mitgeführt werden. Ein bundesweites Gesetz in dem die Anlein- bzw. Maulkorbpflicht genau geregelt ist gibt es allerdings (noch) nicht. Im allgemeinen wird vom oberösterreichischen Hundehaltegesetz ausgegangen.
Ein Auszug daraus:LEINEN- UND/ODER MAULKORBPFLICHT
Im Ortsgebiet* besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber an Haltestellen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Badeanlagen und bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind (z. B. Blindenführhunde).
Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:
+ wo Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet NICHT gilt (Freilaufflächen)
+ wo Leinen- UND Maulkorbpflicht im Ortsgebiet gilt
+ wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist (Hundefreie-Zone)
+ wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen- ODER Maulkorbpflicht besteht
Die Gemeinde hat mit Bescheid entsprechende Anordnungen für die Haltung eines bestimmten Hundes zu treffen, wenn Gefährdungen und Belästigungen von Menschen und Tieren nicht anders vermieden werden können (z. B. erweiterte Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, Errichtung eines Zaunes usw.). Letztlich kann sogar die Hundehaltung bescheidmäßig untersagt werden.
*Unter Ortsgebiet versteht man jedenfalls alle Straßenzüge, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“.
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