Ich weiß, jetzt werden wieder einige sagen, der muss wieder stänkern.
Ich will nur kurz richtigstellen, Steffi, bei dem von dir erwähnten Absatz des § 7 des Hunde-Gesetzes Niedersachsen geht es um die "persönliche Eignung" zum Halten gefährlicher Hunde die im Sinne des § 3 gleichen Gesetzes einer "Erlaubnispflicht" bedürfen.
Gilt der Hund nicht als erlaubnispflichtig, weil er nicht unter die Abs. 2 oder 3 des § 3 fällt gilt § 2 (Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. )
Nichtsdestoweniger bleibe ich dabei, 12-jährige sind nicht geeignet.
Gruß
Gerd
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