NS die neuste Antragsformulierung fürs Gesetz:
Antrag
Öffentliche Sicherheit gewährleisten - Hundegesetz
verschärfen!
Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
. Der Landtag stellt fest:
Das zurzeit geltende „Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)“ er-füllt nicht den Zweck,
die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und
möglichen Gefahren vorsorgend entgegen-zuwirken. Es kommt erst zum Zuge, wenn ein Hund „auffällig“ geworden ist.
Die Folge sind schwere Bissverletzungen, in Einzelfällen mit Todesfolge.
Die Landesregierung handelt fahrlässig, da sie bereits im letzten Jahr nach gefährlichen Beißattacken von Hunden
Gesetzesänderungen angekündigt, aber nicht ausgeführt hat. In al-len anderen Bundesländern gelten wesentlich schärfere
und höhere gesetzliche Regelungen, um Gefahren, die von aggressiven Hunden ausgehen,
für die öffentliche Sicherheit zu vermeiden bzw. ihnen vorzubeugen.
Der/die Hundehalter/in trägt die Verantwortung für die Erziehung des Hundes und geht damit auch
die Verpflichtung ein, dass sein/ihr Tier keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt.
Die Voraussetzungen für das Halten von gefährlichen und/oder großen Hunden müssen verschärft werden.
II. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
1. Unverzüglich eine Änderung des Niedersächsischen Hundegesetzes vorzunehmen, mit dem Ziel,
die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren
abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
2. Für alle Hunderassen die Pflicht einer Tierhalterhaftpflichtversicherung und die Kennzeichnung
durch einen Mikrochip verbindlich festzulegen.
3. Eine Festlegung gefährlicher Hunderassen (Rasseliste) vorzunehmen. Dafür sollten die vorhandenen Daten,
Beißstatistiken der anderen Bundesländer, herangezogen werden.
4. Das Halten von gefährlichen und/oder großen Hunderassen (Beantragung der Erlaubnis notwendig)
mit besonderen Auflagen zu versehen. Dazu gehören u. a. Sachkundenachweis, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
5.
Eine eigene Beißstatistik zur Beurteilung und Überprüfung von gefährlichen Hunderassen anzulegen.
S Sich im Agrarministerrat dafür einzusetzen, dass es zu einer bundesweiten einheitlichen Einstufung
von gefährlichen Hunderassen kommt.
7. Ein Zuchtverbot zu erlassen für Züchtungen von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren.
8. Die Kontrollen über das ordnungsgemäße Halten gefährlicher Hunde zu verschärfen.
Begründung
Die Niedersächsische Gefahrtierverordnung mit Rasseliste wurde im Sommer 2000 von allen Landtagsfraktionen gemeinsam beschlossen.
Am 3. Juli 2002 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die komplette Hunderegelung in der Gefahrtierverordnung für nichtig.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Haltung von Hunden zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz geregelt werden müsse, ein derartiges Gesetz liege in Niedersachsen nicht vor.
Kurz danach wurde von der SPD-Landesregierung das Niedersächsische Hundegesetz - mit Rasseliste - eingebracht
und beschlossen. Nach dem Regierungswechsel hatte es die CDU/FDP-Landesregierung sehr eilig und
änderte das Hundegesetz, die Rasseliste entfiel. Das Ergebnis: In Niedersachsen gilt ein Hund erst dann als gefährlich,
wenn er durch aggressives Verhalten auffällig geworden ist, in der Regel ist das erst bei schweren Bissverletzungen der Fall.
Für die verletzten Menschen ist es dann zu spät.
14 Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich aufgeführt oder deren
Gefährlichkeit vermutet wird. Für einen solchen „Listenhund“ gelten in den Bun-desländern unterschiedliche Regelungen.
Die rassespezifischen Sonderregeln umfassen unter an-derem Leinenzwang, Maulkorbzwang, Chippflicht, Versicherungspflicht,
Genehmigungspflicht, Gebot der Unfruchtbarmachung, Sachkundenachweis und Haltungsverbot. Nur Thüringen und
Niedersachsen führen keine Rasseliste. Die 14 Bundesländer mit Rasseliste vertreten den Standpunkt,
mit der Auflistung von Hunderassen würden gefährliche Hunde besser kontrollierbar und die Sicherheit vor Hundeangriffen würde erhöht.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, die sogenannte Kampfhundeentscheidung vom 16. März 2004 besagt allerdings auch,
dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten muss. Aus diesem Grunde ist es notwendig, eine Beißstatistik zu führen.
Wird dabei die prognosti-sche Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde nicht bestätigt,
muss die Rasseliste den neuen Erkenntnissen angepasst werden.
Halter von Listenhunden müssen sich vor Reisen in andere Bundesländer über die geltende Rechtslage informieren.
Eine unübersichtliche Situation besteht auch bei den Hundehalter-Haftpflichtversicherungen.
Auch dort gibt es zum Teil Rasselisten, bestimmte Hunderassen werden von einigen Versicherungen überhaupt nicht aufgenommen.
Ein besonderer Schwerpunkt muss auf den Hundehalter gelegt werden. Viele Beißattacken entstehen durch Unfähigkeit,
falsches Verhalten, falsche Erziehung, mangelnde Eignung und Sachkundewissen der Hundehalter.
Die Erteilung der Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes muss mit hohen Befähigungsnachweisen
verbunden werden. Es ist festzustellen, dass auch bei großen Hunden besondere Sachkunde und
Befähigungsnachweise notwendig sind. Nordrhein-Westfalen hat entsprechende gesetzliche Regelungen
für große Hunde im Hundegesetz aufgenommen.
Wolfgang Jüttner Fraktionsvorsitzender (Ausgegeben am 10.06.2009)
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