...also, jetzt aber nochmal genauer:

Im Landeshundegesetz NRW, § 3, sind "Gefährliche Hunde" genau definiert und werden von den "Großen Hunden" klar abgegrenzt.

Ein RR (sofern er nicht unter Abschnitt 3, 1-7 fällt) ist hiernach ein "Großer Hund".

§5, Absatz 1 ("Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.") betrifft lediglich die "Gefährlichen Hunde".

In §11, "Große Hunde" werden weder Zäune noch sonstige Einfriedungen als Voraussetzung für die Haltung eines RR gefordert.

Aber mal ganz abgesehen von der Gesetzeslage:
Ein Grundstück, das nicht ähnlich einem "Hochsicherheitstrakt" gesichert ist, käme für mich für die Haltung eines oder mehrerer RR nicht in Frage!

LG
Christine